Die Arbeitsgruppe „Gute Löhne“ der Thüringer Landesregierung hat sich auf eine Initiative zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes geeinigt. Der stellvertretende SPD-Landesvorsitzende und Thüringer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Matthias Machnig, wurde damit beauftragt, einen Gesetzentwurf für das Kabinett zu entwickeln, der nach der Sommerpause in den Bundesrat eingebracht werden soll.
Thüringer Landesregierung bringt Bewegung in bundesdeutsche Mindestlohn-Diskussion
Arbeit
- Das Verfahren zur Festsetzung eines allgemein verbindlichen Mindestlohnes wird durch Bundesrecht festgelegt. Es soll die Verpflichtung schaffen, mindestens den durch eine Mindestlohnkommission festgelegten Betrag zu zahlen.
- Eine unabhängige Kommission legt die Höhe des Mindestlohns verbindlich fest. Die Festlegung erfolgt als Bruttostundenlohn.
- Der allgemein verbindliche Mindestlohn soll bundeseinheitlich und für alle Branchen und Regionen gelten. Tarifverträge, die Vergütungen unterhalb des Mindestlohns enthalten, sind innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr anzupassen. Geschieht dies nicht, gilt der Mindestlohn.
- Nach Inkrafttreten des Gesetzes ist der Mindestlohn durch die Mindestlohnkommission erstmalig festzusetzen. Die Kommission hat das Recht und die Pflicht, zu einem feststehenden Termin eines jeden Jahres die Höhe zu überprüfen und ggf. durch Beschluss neu festzulegen.
- Die Mindestlohnkommission wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen. Sie besteht aus insgesamt vierzehn Personen mit jeweils einem Stellvertreter und setzt sich paritätisch zusammen aus je sieben Mitgliedern aus Kreisen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften) berufen. Die Kommissionsmitglieder sind nicht an Vorgaben und Weisungen gebunden.
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